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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
 

Stand: 01.04.2015

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2 Angebot – Angebotsunterlagen

Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

§3 Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.

§4 Preise – Zahlungsbedingungen

Es gilt der in unserer Auftragsbestätigung genannte Preis, ansonsten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, der am Tag der Annahme der Bestellung in unserer aktuellen Preisliste. Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Auslandslieferungen hat der Besteller Zölle und sonstige Grenzabgaben zu tragen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen nach Rechnungsstellung ohne Abzug in Euro zu zahlen. Uns steht es frei, Leistungen per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und unser Unternehmen ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen zulässig.

§5 Versand – Gefahrenübergang

Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir ab Werk. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Beginn und das Ende derartiger Umstände sind dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen. Bei erstmaligem Lieferverzug durch uns ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtig.

§6 Mängelansprüche und Gewährleistungen

Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel nach Ablieferung der Ware unverzüglich dem Lieferer schriftlich zu melden. Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder von uns nicht beauftragte oder autorisierte Dritte (auch in Bezug auf Eingriffe in die Software), natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse, etc. entstehen, wird keine Haftung übernommen, soweit sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Mängelansprüche, die auf Veränderungen der Waren oder unsachgemäße Reparaturen durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind. Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass kein Mängelanspruch besteht, ist der Besteller verpflichtet, die durch die Prüfung veranlassten Kosten zu tragen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen unserer Servicemitarbeiter nicht befolgt sowie Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn nicht der Besteller eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate.

§7 Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch uns beruhen, sind sowohl gegen diese, als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und der Haftungsausschluss im jeweiligen Einzelfall zulässig ist. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Geschäftspartner gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

§8 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und sonstiger Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§9 Aufstellung, Inbetriebnahme und Austausch von Verschleißteilen

Sofern nicht anders vereinbart, hat die Aufstellung/Inbetriebnahme der Maschine/Anlage sowie die Schulung der Bediener durch unseren Servicetechniker zu erfolgen. Das Gleiche gilt für den Austausch von Teilen, die einem normalen Verschleiß unterliegen, da diese Teile nicht Bestandteil der Gewährleistung sind. Die bei der Inbetriebsetzung entstehenden Aufwendungen für Monteur- und Auslösungssätze trägt der Besteller, insbesondere auch für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit nach deutschem Recht gemäß unserer Preisliste. Vorbereitungs-, Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt, sowie für die Beförderung der Werkzeuge trägt der Besteller. Bei in Eigenregie aufgestellten Maschinen/Anlagen bzw. in Eigenregie ausgetauschten Ersatz- und Verschleißteilen behalten wir uns die Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen nach Prüfung der Sachlage vor.

§10 Reparatur- und Servicearbeiten

Sollte der Besteller uns beauftragen, Reparatur- und Servicearbeiten an seinen Maschinen vorzunehmen, so verpflichtet sich der Besteller, uns dafür den Werklohn zu zahlen, der sich aus unserer aktuellen Preisliste für diese Arbeiten ergibt. Die in unserer Preisliste genannte Stundensätze für Spezialisten, Montage-Techniker oder Werkstatttechniker sowie die entsprechenden Fahrtkosten mit den verschiedenen Fahrzeugtypen unseres Betriebes gelten dann zwischen den Parteien als vereinbart. Ebenfalls gelten als vereinbart, die nach der Preisliste und nach den üblichen Geschäftsgepflogenheiten gültigen Spesensätze insbesondere für Übernachtungen, Reise- und Flugkosten sowie sonstigen Spesenkosten. Abgerechnet werden auch sämtliche durch die Arbeiten entstehenden Zeiten der von uns eingesetzten Mitarbeiter, die Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit, die Zeit für die Hin- und Rückreise sowie die eigentliche Montagezeit. Der Besteller ist verpflichtet, nach Durchführung der Arbeiten dem zuständigen Servicemitarbeiter ein Abnahmeprotokoll zu unterschreiben und im einzelnen unserem Mitarbeiter zu bestätigen, welche Arbeiten durchgeführt wurden. Sollte sich der Besteller weigern, ein Abnahmeprotokoll bzw. den Arbeitsstundenzettel zu unterschreiben, so gelten die von dem Monteur festgestellten gesamten Leistungen als mängelfrei erbracht. Gegenteiliges hat der Besteller zu beweisen. Sollte eine Reparatur- bzw. Servicearbeit nicht zum Erfolg führen, so ist der Besteller trotzdem verpflichtet, die vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich herausstellt, dass Reparatur- bzw. Servicearbeiten aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht zum Erfolg führen können bzw. ein entsprechend hoher finanzieller Aufwand zwecks erfolgreicher Durchführung der Arbeiten nicht mehr im wirtschaftlichen Verhältnis zum Erfolg steht. Sollte sich bei einer Reparatur- bzw. Servicearbeit innerhalb der Gewährleistungspflicht herausstellen, dass entgegen der ersten Annahme des Bestellers keine Gewährleistungsarbeit gegeben ist, sondern ein entstehender Mangel durch den Besteller zu vertreten ist, so ist er verpflichtet, ebenfalls für die erbrachten Leistungen zu zahlen.

§11 Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben und insbesondere Copyright sowie Vermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleibt beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§12 Gerichtsstand – Erfüllungsort

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss einer etwaigen Weiterverweisung nach dem Deutschen Internationalen Privatrecht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus unseren Geschäftsbeziehungen zu den Bestellern ist, mit Ausnahme des Mahnverfahrens, der Sitz unserer Gesellschaft, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.

§13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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